Hier können Sie die Satzung des Schulvereins der 

Grundschule Sudmerberg einsehen

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Die Elternschaft schließt sich mit der Lehrerschaft und sonstigen den Schulverein fördernden Personen im

"Schulverein der Grundschule Sudmerberg, 38640 Goslar" zusammen.
 
Durch diesen Zusammenschluss soll die Lehrerschaft der Schule in der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt werden.
Der Schulverein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und gibt sich folgende Satzung:

§ 1          Name und Sitz

Der Schulverein nennt sich "Schulverein der Grundschule Sudmerberg, Goslar".
Er umfasst die Eltern - und Lehrerschaft neben sonstigen den Schulverein fördernden Personen.

§ 2          Zweck und Ziel

Der Schulverein dient schulgemeinnützigen Zwecken. Seine wesentlichen Aufgaben sind

           - Mitarbeit der Mitglieder am Gesamtleben der Schule
           - finanzielle Unterstützung besonderer pädagogischer Vorhaben
           - finanzielle Unterstützung gemeinsamer Ferien, Fahrten und Veranstaltungen

Weitere Angelegenheiten, die den Zwecken und Zielen des Schulvereins entsprechen, bedürfen im
Einzelfall der Anerkennung des Vorstandes.

§ 3          Mittel

Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Schulverein durch

1. Mitgliederbeiträge
2. Erlöse von Veranstaltungen
3. Stiftungen jeglicher Art
 
§ 4          Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt

Mitglieder des Schulvereins können werden:
 
           - Angehörige der Lehrerschaft
           - Erziehungsberechtigte der Schüler/innen der Grundschule Sudmerberg
           - andere, den Schulverein fördernde Personen
           - andere Personen, ehrenhalber

Die Mitgliedschaft wird durch eine unterschriebene Eintrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft erlischt
 
           - wenn das jeweils zum Mitglied gehörende Kind die Grundschule Sudmerberg verlässt
           - auf Antrag des Mitgliedes (halbjährlich)
           - wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31.12. des laufenden Schuljahres entrichtet ist -
             eine erfolglose schriftliche Mahnung wird vorausgesetzt

§ 5          Beiträge

Die Höhe des Beitrages legt das Mitglied bei Eintritt selbst fest. Der Mindestbeitrag für ein Geschäftsjahr (Schuljahr) beträgt 
für das 1. Schulkind der Familie  12 €, einmal jährlich, entweder per Lastschriftverfahren oder durch Überweisung 
auf das Konto 		Stadtsparkasse Goslar BLZ  26850001, Kontonummer: 3301512

Für jedes weitere Geschwisterschulkind ist der halbe Mindestbeitrag zu entrichten, wobei Geschwisterschulkinder Anspruch 
auf volle Leistungen haben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung freigestellt.
Die Beiträge sind bis zum 31.12. des laufenden Schuljahres zu entrichten.

§ 6          Der Vorstand

1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus

           - dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden (Elternschaft)
           - zwei Beisitzern / zwei Beisitzerinnen (Elternschaft)
           - dem Kassenwart / der Kassenwartin
           - dem Schriftführer / der Schriftführerin (möglichst Schulleiter/in)

2. Wahl
Der Vorstand wird in den ersten drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres für die Dauer von 2 Jahren von der 
Hauptversammlung gewählt. Wählbar sind alle Personen, die in § 4 aufgeführt sind.
Ob die Wahl durch Handzeichen oder Wahlzettel erfolgt, entscheidet die Mehrheit der Versammlung. Die Wiederwahl des 
Vorstandes ist zulässig.

3. Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vor-
standsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Weitere Aufgaben
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden vom Vorstand ausgeführt. Sieht sich dieser aufgrund 
irgendwelcher Gegebenheit hierzu nicht in der Lage, ist der Fragenkomplex in einer Vorstandssitzung erneut zu behandeln.
Der dann gefasste Beschluss ist einer neuen Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen seit der letzten Versammlung 
zu unterbreiten, die dann endgültig entscheidet. Alle Vorstandmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Schulverein
wird nach außen durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende vertreten.

§ 7          Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende /die Vorsitzende beruft eine Mitgliederversammlung nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung mindestens 
acht Tage vorher ein.
In der jährlichen Hauptversammlung innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres erfolgt
 
           - Protokollverlesung
           - Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden /der Vorsitzenden
           - Kassenbericht
           - Bericht der Rechnungsprüfer mit Vorschlag auf Entlastung
           - Neuwahlen ( Vorstand und zwei Rechnungsprüfer )

Über die Versammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften in einem Protokollbuch zu führen, die vom
 Vorsitzenden / von der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen sind. Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer /innen gefasst. Mitglieder haben 
grundsätzlich eine Stimme, Erziehungsberechtigte jedoch für jedes Schulkind eine Stimme. Anträge von Mitgliedern 
müssen drei Tage vor der Versammlung eingegangen sein.
 
§ 8          Kassenführung

Der Kassenwart verwaltet die Gelder im Auftrage des Schulvereins. Es ist ein Kassenbuch zu führen.
Zeichnungsberechtigt ist der Kassenwart / die Kassenwartin in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden 
des Schulvereins. Der Kassenwart /die Kassenwartin ist für den ordnungsgemäßen Einzug der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
Rechnungsprüfung:
Gegen Ende des Geschäftsjahres hat eine Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin stattzufinden.
 Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9          Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 10          Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck bestimmte Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Mitgliederversammlung muss mindestens von 1/3 der Gesamtmitgliederzahl 
besucht sein. Ist jedoch 1/3 der Mitglieder nicht anwesend, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit 
einfacher Mehrheit entscheidet. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Schulvereins der 
Grundschule Sudmerberg, Goslar, zu, mit der Maßgabe - es zugunsten der Schüler /innen dieser Schule für schulgemeinnützige 
Zwecke zu verwenden.

§ 11          Inkrafttreten

Die Satzung vom 14.03.83 wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.09.01 außer Kraft gesetzt. Mit gleichem
Datum gilt diese überarbeitete Satzung.

Goslar, 10.09.01								zurück zur Startseite
 
Vorsitzender ( Herr Dr. List )            
Kassierer ( Frau Bähr )        
Beisitzerin ( Frau Wesemeier )       
Beisitzerin ( Frau Riggert )
Schriftführerin ( Frau Bekurs )